A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 26.Oktober 1979 gegründete Verein trägt den Namen Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. und hat seinen Sitz in 79427 Eschbach. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts 79219 Staufen unter der Vereinsregisternummer 185 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des jeweiligen Fachverbandes.

§ 2 Zweck

1. Die Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des freien und friedlichen Luftsportes.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung der Ausübung des Luftsportes, die Förderung der luftsportlichen Ausbildung, Übungen und Leistungen, sowie durch den Zusammenschluss der Luftsporttreibenden und der Freunde des Luftsportes.

4. Eines der Hauptanliegen ist die Betreuung und Förderung der Jugend. Die Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. gibt sich eine Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist und als Anhang an die Satzung angefügt wird.

5. Die Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

7. Er ist konfessionell und politisch neutral.

8. Mittel und etwaige Überschüsse der Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. dürfen nur für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden.

9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

B. Mitglieder

§ 3 Mitglieder

1. Die Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

§ 4 Mitgliedschaft

1. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen die den Flugsport betreiben. Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person vom 14. Lebensjahr an werden. Sie erwirbt mit der Mitgliedschaft bei der Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. zugleich die Mitgliedschaft beim Luftsportverband Baden e.V. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in die Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. zur Mitgliedschaft im BWLV (Baden-Württembergischer Luftfahrtverband).

2. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein materiell und ideell unterstützen ohne grundsätzlich am Flugbetrieb der Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. aktiv teilzunehmen. Sie erwerben durch die Mitgliedschaft bei der Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. zugleich die Mitgliedschaft beim Luftsportverband Baden e.V.

3. Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Belange verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber alle Rechte eines Mitgliedes.

4. Der Vorstand beschließt über die Annahme oder Ablehnung aller Aufnahmegesuche. Im Berufungsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung in

ihrer nächsten Sitzung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder erreichen mit dem 16. Lebensjahr Wahlrecht. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.

2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Flugbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und die Einrichtungen des Vereins zu

benützen.

3. Zur Teilnahme an der fliegerischen Ausbildung sind nur aktive Mitglieder berechtigt.

4. Vereinseigene und private Luftfahrzeuge dürfen nur durch aktive Mitglieder geführt werden. Über eine Erweiterung dieser Bestimmung entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitglieder sind zur Schonung des Vereinseigentums verpflichtet. Für mutwillige oder grob fahrlässige Schädigung des Vereinseigentums ist voller Schadenersatz zu leisten.

6. Satzungen, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind von allen Mitgliedern zu befolgen.

7. Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben die Mitglieder nicht aufzukommen, wenn nicht ein

besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

9. Beiträge und Gebühren sind rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren

1. Der Verein erhebt für aktive und passive Mitglieder eine Aufnahmegebühr und laufende Monatsbeiträge. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Monatsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie werden grundsätzlich zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Besondere wirtschaftliche Beeinträchtigungen des Vereins lassen Gebührenänderungen auch während des Geschäftsjahres zu.

2. Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung der Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. Mitglied der BWSportFlg Bremgarten waren, sowie deren ehemalige Mitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.

3. Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Erst danach ist das Mitglied berechtigt, am Flugbetrieb teilzunehmen.

4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

5. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem vom Vorstand bestätigten Austrittstermin.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

2. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, sind beim Ausscheiden vollständig zu begleichen.

§ 8 Austritt

1. Der freiwillige Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 15.10. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2. Der Austritt wird erst nach Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

§ 9 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes, welcher der Zweidrittelmehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,

b) gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Vereins oder gegen die Beschlüsse bzw. Anordnungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes schuldhaft verstößt

c) den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer, mit eingeschriebenem Brief zugestellter Aufforderung des Kassenführers nicht binnen 4 Wochen bezahlt hat.

2. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

3. Den Beschluss teilt der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit.

4. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zulässig. Sie ist dem Vorstand schriftlich zu begründen.

5. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

6. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes und nach Eingang der Berufungsbegründung ausnahmsweise die aufschiebende Begründung der Berufung beschließen.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige

Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

C. Verwaltung

§ 10 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Kassenführer

d) Geschäftsführer

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem:

a) technischen Leiter

b) Ausbildungsleiter

c) Jugendleiter

d) Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes bis zu 4 weitere Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen (siehe § 17 Abs.1).

4. Personalunion innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Amtsjahren gewählt. Die Amtszeit umfasst den Zeitraum von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten.

6. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat unverzüglich eine Nachwahl stattzufinden. Es bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, kann der vertretungsberechtigte Vorstand bis zur Wahl bzw. Bestätigung eines Nachfolgers ein geeignetes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des betreffenden Aufgabengebietes beauftragen.

7. Der (Die) Jugendleiter(in) wird durch die Jugendversammlung auf die Dauer von zwei Amtsjahren gewählt und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

8. Der technische Leiter und der Ausbildungsleiter werden von dem geschäftsführenden Vorstand bestellt und sind durch die Mitgliederversammlung zu

bestätigen.

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand führt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und/oder geleitet werden.

2. Bei Entscheidungen, die über die Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne von § 13 Abs. 1 hinausgehen, ist der erweiterte Vorstand

anzuhören.

3. Der 1. und 2. Vorsitzende oder der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4. Die Befugnis des geschäftsführenden Vorstandes, Ausgaben zu veranlassen, wird auf den genehmigten Haushaltsplan beschränkt; ausgenommen sind Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebes notwendig sind.

5. Dies stellt keine Verfügungsbeschränkung nach außen dar.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er bereitet Versammlungen vor und beruft sie ein, schlichtet Streitigkeiten der Mitglieder, überwacht die Durchführung gefasster Beschlüsse und die Einhaltung der Satzung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen. Der Vorstand hat die Befugnis, notwendige Ausgaben zu veranlassen.

2. Gesamtvorstandssitzungen werden auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens zehn Vereinsmitgliedern von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

3. Der Gesamtvorstand entscheidet über:

a) die Aufnahme von Mitgliedern

b) die Änderung von Mitgliedschaften

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes

d) die Höhe der Gebühren für die Benutzung des Vereinseigentums (Fluggebühren, Arbeitsstunden usw.)

e) den Vorschlag von Ehrenmitgliedern

f) die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

4. Zu Vorstandssitzungen wird jedes Mitglied des Vorstandes schriftlich, mündlich oder telefonisch mit einer Frist von 3 Tagen eingeladen.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung mit allen seinen Beschlüssen verantwortlich. Beide haben dafür Sorge zu tragen, dass der Vereinsbetrieb den sporttechnischen und wirtschaftlichen Forderungen entspricht.

7. Die weiteren Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes ergeben sich aus deren Bezeichnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

8. Die vom Vorstand vorzulegende Jahresabrechnung ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei, von dieser zu bestimmenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.

9. Die Befugnisse des Vorstandes, Ausgaben zu veranlassen, wird auf den genehmigten Haushaltsplan beschränkt: ausgenommen sind Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebs notwendig sind.

§ 15 Beschlussfähigkeit

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

In besonderen Fällen ist Beschlussfassung durch schriftliche, mündliche oder telefonische Umfrage möglich. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmt.

§ 16 Mitgliederversammlung

1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen wird jedem Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform angezeigt.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie hat unter anderem zu beschließen über:

a) Berufung des Versammlungsleiters und des Protokollführers

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Anträge von Mitgliedern

f) Berufung gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes

g) Wahl der Rechnungsprüfer

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Vereins

j) Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge

k) Bestätigung von Jugend-, Technik- und Ausbildungsleiter

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens dem 10. Teil aller stimmberechtigten Mitglieder innerhalb eines Monats einzuberufen.

§ 19 Anträge von Mitgliedern

1. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit Begründung spätestens 7 Tage vorher beim Geschäftsführer eingegangen sein.

2. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, oder verspätet angemeldete Anträge, darf in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur verhandelt werden, wenn die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung einverstanden ist.

§ 20 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmberechtigung siehe § 5 (1). Stimmübertragung ist unzulässig.

Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen und Bestätigungen werden im Regelfalle schriftlich und geheim vollzogen. Gewählt und bestätigt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei nur einem Kandidaten, benötigt dieser die Mehrheit der gültigen Stimmen.

Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn ein Widerspruch hiergegen aus der Versammlung nicht erhoben wird.

Beschlüsse, die eigentlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, können bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit oder sonstiger zwingender Gründe auch in der Weise gefasst werden, dass mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder sich schriftlich hiermit einverstanden erklären.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist mindestens eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 21 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist eigens eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Es sind die Stimmen von mindestens 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Luftsportverband Baden e.V., der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

Für diese Vermögensübertragung muss die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.

§ 22 Protokolle

1. Über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen, aus denen die Tagesordnung und die Art der gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Protokolle sind vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

D: Sonstige Bestimmungen

§ 23 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehende Schäden.

2. Unfall- und Haftpflichtansprüche jeglicher Art, welche über die Deckungssummen der vom Verein abgeschlossenen Versicherung hinausgehen, lehnt der Verein ab.

§ 24 Satzung

1. Der Vorstand kann nötige Änderungen der beschlossenen Satzung, die den Verein nicht wesentlich beeinflussen, vornehmen, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

E: Schlussbemerkung

Falls ein Teil dieser Satzung hinfällig ist, bleibt die übrige Satzung dennoch unberührt.

Vereinsjugendordnung

1. Bezeichnung und Zugehörigkeit

1.1. Die Sportfluggruppe ,,lMMELMANN“ e.V. unterhält in ihrem Rahmen eine Jugendgruppe unter dem Namen „Luftsportjugend“. Die Vereinsjugendgruppe ist dem Jugendverband des Baden-Württembergischen Luftfahrtverbandes, sowie über den Luftsportverband Baden e.V. der Badischen Sportjugend angegliedert.

1.2. Die Luftsportjugend wird freiwillig von allen Mitgliedern bis zum Alter von 25 Jahren gebildet, die Mitglied der Sportfluggruppe und des BWLV sind.

1.3. Die Vereinsjugendordnung ist eine Ergänzung der Bezirksjugendordnung und zur Jugendordnung des BWLV, die deren Grundlage bilden.

2. Ziel und Aufgaben

2.1. Ziel der Luftsportjugend ist es, neben der Pflege des Luftsports, jugendfördernd und jugendpflegerisch zu wirken.

2.2. Aufgaben

2.2.1. Pflege und Förderung des Luftsports auf Vereinsebene durch Veranstaltung von Jugendwettbewerben und Jugendtreffen aller Sportarten des BWLV.

2.2.2. Durchführung von Jugendfreizeiten, Seminaren und Lagern auf Vereinsebene.

2.2.3. Förderung von Jugendbegegnungen auf nationaler und internationaler Ebene.

2.2.4. Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen, sowie mit allen in der Jugendarbeit stehenden Verbänden und Institutionen auf Vereinsebene.

2.2.5. Entwicklung von Initiativen zu einer zeitgemäßen und gesellschaftsbezogenen Jugendarbeit.

3. Organe

3.1. Vereinsjugendversammlung

3.2. Vereinsjugendleitung

4. Vereinsjugendversammlung

4.1. Stimmberechtigt in der Vereinsjugendversammlung sind alle Mitglieder von 14 bis 25 Jahren, die dem BWLV gemeldet sind. Die jugendlichen Mitglieder unter 14 Jahren werden durch eine(n) von ihnen zu wählende(n) mindestens 14 Jahre alte(n) Delegierte(n) mit einer Stimme vertreten. Außerdem haben der/die Vereinsjugendleiter(in) und sein(e) Stellvertreter(in) je eine Stimme.

4.2. Die Vereinsjugendversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, jedoch mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4.3. Zur Vereinsjugendversammlung wird mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung von der Vereinsjugendleitung eingeladen. Die Einladung wird außerdem am Schwarzen Brett veröffentlicht.

4.4. Anträge sind möglichst 2 Tage vor der Versammlung möglichst schriftlich an die Vereinsjugendleitung einzureichen.

4.5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das bei der nächsten Jugendversammlung zu bestätigen ist.

4.6. Aufgaben

4.6.1. Anregungen und Vorschläge zur Jugendarbeit im BWLV auf Landes- und Bezirksebene und im Verein.

4.6.2. Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung und Anträge an die Versammlung.

4.6.3. Entlastung der Vereinsjugendleitung.

4.6.4. Wahl der Vereinsjugendleitung.

5. Vereinsjugendleitung

5.1. Die Vereinsjugendleitung setzt sich zusammen aus dem/der Vereinsjugendleiter(in) und seinem/ihrem Stellvertreter(in). Der/die Vereinsjugendleiter(in) muss volljährig sein und soll an einem Jugendleiterlehrgang des BWLV teilgenommen haben oder teilnehmen.

5.2. Aufgaben

5.2.1. Geschäftsführung der Jugendgruppe im Verein.

5.2.2. Vertretung der Vereinsjugend gegenüber der Landesjugendleitung, dem Fachausschuss, der Bezirksjugendleitung und dem Vereinsvorstand. Der/die

Jugendleiter(in) oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) vertritt die Interessen der Jugend im Vereinsvorstand.

5.2.3. Vertretung der Luftsportjugend in der Öffentlichkeit.

5.2.4. Die Tätigkeiten des/der Vereinsjugendleiters/in werden erforderlichenfalls von der gewählten Stellvertretung wahrgenommen.

6. Wahl- und Abstimmungsverfahren

6.1 Abstimmungen und Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Wahlen gilt ebenfalls die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6.2 Auf Antrag werden Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt.

6.3 Die Wahl der Vereinsjugendleitung erfolgt auf mindestens ein Jahr und sollte sich mit der Amtszeit des Vereinsvorstandes decken.

7. Sportliche Betreuung

Die flugsportliche und handwerkliche Betreuung der Jugendgruppe obliegt den Fluglehrern und Werkstattleitern der Sportfluggruppe. Sie erfolgt nach den vom Verband gegebenen Richtlinien für den Flugbetrieb und die Arbeit in den Werkstätten.

8. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

8.1. Die Beitragsleistung der Jugendlichen beschränkt sich auf den regulären Beitrag als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder an ihren Verein, in dem die Beiträge für die Dachverbände eingeschlossen sind. Darüber hinaus dürfen an Jugendliche keinerlei Beitragsforderungen gestellt werden.

8.2. Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Die Jugendversammlung beschließt die Modalitäten der Ausgaben, über die der Jugendleiter ohne Zustimmung der Jugendversammlung verfügen kann. Dieser Beschluss ist als Anlage der Jugendordnung und Satzung nach Beschlussfassung beizufügen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

8.3. Die Jugendabteilung verpflichtet sich, dem Vereinsvorstand, den entsprechenden Behörden und Gremien, die Mittel für die Jugendarbeit zur Verfügung stellen, jederzeit alle Aufschlüsse zu geben, aus denen die ordnungsgemäße Verwendung zu ersehen ist.

9. Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Stimmenmehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur mit einer Mehrheit von jeweils Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Jugendversammlung sowie der Generalversammlung möglich.

Die vorliegende Fassung wurde am 1. Juli 1992 von der konstituierenden Jugendversammlung der SFG ,,IMMELMANN“ verabschiedet und am 10. Oktober 1992 sowie am 21. November 1992 ergänzt.

Anlage zu 8.2 der Jugendordnung der Sportfluggruppe ,,IMMELMANN“ e.V.

Beschluss der Jugendversammlung vom 10. Oktober 1992:

Die Befugnisse des Jugendleiters, Ausgaben aus der Jugendkasse ohne Zustimmung der Jugendversammlung zu veranlassen, wird bis auf Widerruf auf

DM 200,- je Einzelposten beschränkt.

Neufassung: 03/1996

Änderung: 11.11.2000 Seite 1 – § 2- Abs. 9